Die Höhe des bei einem Unfall verursachten Fremdschadens ist in Fällen der Unfallflucht nicht nur maßgeblich für die Höhe der Geld- oder gar Freiheitsstrafe. Vor allem entscheidet sich daran unmittelbar, ob jemand gemäß § 69 I, II Nr.3 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist und ihm/ihr deswegen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Es ist daher von größter Bedeutung, die (zum Teil sehr unterschiedliche) Rechtsprechung hierzu zu kennen. Nachfolgend führen wir ein paar Entscheidungen auf:
LG Offenburg, Beschluss v. 19.06.2017 - 3 Qs 31/17
bedeutender Schaden = 1.500 €
dazu zählen nur Schadenspositionen, die auch nach dem Zivilrecht erstattungsfähig wären
Mehrwertsteuer bleibt unberücksichtigt, wenn sie nicht angefallen ist (fiktive Bezifferung) oder Vorsteuerabzugsberechtigung besteht