Anwalts-Tipps: Führt der Schaden am "eigenen Dienst- oder Mietwagen nach einer Unfallflucht zum Fahrerlaubnis-Entzug?
Wer mit dem Vorwurf einer "Unfallflucht" konfrontiert wird, hat nicht nur mit einer empfindlichen Geldstrafe zu rechnen, sondern kämpft zugleich gegen einschneidende Maßnahmen für seine Mobilität. Ist der Straftatbestand des § 142 StGB nämlich als erfüllt anzusehen, entscheidet letztlich wegen § 69 Abs.2 Nr.3 StGB einzig die Frage nach der Höhe des entstandenen Sachschadens (oder die
Erheblichkeit einer eingetretenen Verletzungsfolge) darüber, ob dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis mit der Folge einer viele Monate andauernden Sperrfrist zu entziehen ist oder ob es "nur" bei einem bis zu sechsmonatigen Fahrverbot verbleibt. Aber zählt dazu auch der Schaden am selbst gefahrenen Dienst- oder Mietwagen oder im Rahmen des Car-Sharing?
Auswirkungen der Höhe des eingetretenen Fremdschadens für die Mobilität des Beschuldigten
Ein gehöriger Teil unserer anwaltlichen Verteidigung zielt deswegen darauf ab, wenigstens die schwerwiegendste Konsequenz der Fahrerlaubnisentziehung abzuwehren. Diese droht bereits dann, wenn "an fremden Sachen ein bedeutender Schaden" eingetreten ist. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird von den Gerichten unterschiedlich ausgelegt und unterliegt auch von Zeit zu Zeit der betragsmäßigen Anpassung. Aktuell wird darunter überwiegend (noch) ein Schaden in Höhe von ca. 1.500 € verstanden. Man kann sich vorstellen, dass dieser Betrag bei einer Reparatur unter Berücksichtigung der heutigen Werkstattkosten relativ schnell zu erreichen ist. Das Risiko der Fahrerlaubnisentziehung ist somit nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gewaltig!
Sind Schäden am selbst geführten Dienst- oder Mietwagen strafrechtlich zu berücksichtigen?
Nicht immer fährt ein Beschuldigter mit seinem eigenen Fahrzeug. Häufig handelt es sich um einen vom Arbeitgeber gestellten Geschäfts- bzw. Dienstwagen oder auch einen Mietwagen. Prinzipiell können die an diesen fremden Fahrzeugen eintretenden "Eigenschäden" ebenso bei der Summen-Bestimmung der Reparaturkosten Berücksichtigung finden, wie auch die an ganz anderen fremden Sachen (z. B. Fahrzeug des Unfallgegners, öffentliche Einrichtungen wie Straßenschilder, Laternen, Leitplanken etc.) eingetretenen Schadensfolgen. Je mehr beschädigte Gegenstände bei der Bestimmung der Schadenhöhe zu berücksichtigen sind, desto schneller ist freilich die oben genannte Betragsgrenze erreicht und desto schneller droht somit auch die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Bei berechtigtem Führen eines im fremden Eigentum stehenden Fahrzeugs oder auch bei Benutzung eines Mietwagens gibt es allerdings einige Stimmen in der juristischen Literatur und der Rechtsprechung, die sich – aus meiner Sicht mit guten Argumenten – dafür aussprechen, an diesen Fahrzeugen entstandene Schäden nicht bei der Berechnung der Schadenshöhe zu berücksichtigen.
Wie sind Schäden am selbst geführten "Car-Sharing-Fahrzeug" strafrechtlich zu bewerten?
Bei Fahrzeugen, die hingegen nach dem "Car-Sharing-Modell" bezogen wurden, kann etwas anderes gelten. Anders als bei klassischen Mietfahrzeugen wird hier nämlich bei der Rückgabe des Fahrzeugs in der Regel gerade keine Kontrolle wegen etwaiger Mängel oder Schäden durchgeführt und so erscheint es vertretbar, dass bei dieser Sonderform der Miete im Falle eines Schadenseintritts auch eine Verpflichtung resultiert, mit Hilfe der Polizei am Unfallort Feststellungen zum Hergang und der Beteiligung des Fahrers zu treffen. Wird diese Pflicht missachtet, kann der Schaden am "Car-Sharing-Fahrzeug" bei der Frage nach einem "bedeutsamen Fremd-Schaden" Berücksichtigung finden.
Konsequenz: Anwaltliche Hilfe kann bei Unfallfluchtfällen zum Erhalt der Fahrerlaubnis führen
Insgesamt aber gibt es zahlreiche Diskussionen darüber, was alles bei der Bestimmung des "bedeutenden oder unbedeutenden Schadens" zu berücksichtigen ist und was nicht. Um nur ein paar Überlegungen zu benennen:
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Ist die Mehrwertsteuer bei Abrechnung auf Gutachtenbasis zu berücksichtigen?
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Können auch bei einem nicht scheckheftgepflegten Fahrzeug von mindestens dreijährigem Alter die Kosten einer teuren, markengebundenen Fachwerkstatt angesetzt werden, obwohl der Geschädigte nach dem Schadensrecht nur die Kosten einer günstigeren freien Werkstatt ersetzt bekommen wird?
Der Kampf gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und für eine mildere Rechtsfolge lohnt sich somit selbst dann, wenn tatsächlich tatbestandsmäßig eine "Fahrerflucht" begangen worden sein sollte.
Hinzu kommen gerade bei diesem Tatvorwurf eine Vielzahl anderer Verteidigungsansätze, über die zu gegebener Zeit gesondert berichtet wird.
Dr. Sven Hufnagel
Fachanwalt für Verkehrsrecht