
Ihr Experte:
Dr. Sven Hufnagel
Umfangreiche Erfahrung aus hunderten geführten Unfallflucht-Verfahren.
Fachanwalt für
Verkehrsrecht
Spezialität:
Die Verteidigung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und gegen Fahrverbote.
"Top-Anwalt für Verkehrsrecht" in den Jahren 2015 bis 2021
laut FOCUS-Anwalts-Liste

- 01
"Fahrerflucht", "Unfallflucht" oder auch "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" - gemeint ist damit stets dasselbe: Nach einer Kollision im öffentlichen Straßenverkehr ist jemand nicht oder nicht ausreichend lange an der Unfallstelle geblieben und/oder hat dort nicht pflichtgemäß gehandelt.
Nähere Informationen dazu gibt es hier.
- 02
Fahrerflucht-Verfahren weisen gegenüber sonstigen Strafverfahren eine entscheidende Besonderheit auf: Selbst der redlichste Bürger, der noch nie mit der Strafjustiz zu tun hatte, ist eben hiervor nicht gefeit, wenn er in einen Unfall verwickelt wird. Eine kleine Unachtsamkeit führt gepaart mit einer Fehleinschätzung der Rechtslage schnell zur Einleitung eines Strafverfahrens mit gravierenden Konsequenzen - sowohl für die Mobilität, als auch für den Geldbeutel.
Natürlich gibt es umgekehrt auch Fälle, in denen sich Verkehrsteilnehmer ganz bewusst - aus welchen Gründen auch immer - dazu entscheiden, von der Unfallstelle abzuhauen. Bei gezielter Verteidigung durch erfahrene Anwälte kann aber häufig eine Einstellung oder zumindest eine "Schadensminderung" erreicht werden. Von entscheidender Bedeutung ist dabei eine frühestmögliche Mandatierung.
- 03
Wer wegen einer Fahrerflucht bestraft wird, hat sowohl empfindliche finanzielle Einschnitte, als auch Einschränkungen der Mobilität zu befürchten:
eine Geldstrafe oder in gravierenden Fällen bzw. bei vorhandenen Vorbelastungen gar eine Freiheitsstrafe
häufig die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung (meist mindestens 9 Monate) oder mindestens ein Fahrverbot (bis zu 6 Monate)
die Probezeit-Verlängerung und die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbau-Seminar ("Nachschulung"), wenn Sie "Führerschein-Neuling" sind
eine Regress-Forderung von der Kfz-Haftpflicht-Versicherung wegen der von dort beglichenen Fremd-Schäden (meist begrenzt auf 5.000 €)
die Zahlungsverweigerung der Kasko-Versicherung hinsichtlich selbst erlittener Sachschäden
unter Umständen Überprüfungen durch die Fahrerlaubnis-Behörde bei älteren Verkehrsteilnehmern
Nähere Einzelheiten dazu finden Sie hier.
- 04
Die Antwort finden Sie hier.
- 05
Die Antwort finden Sie hier.
- 06
Da müssen wir nicht lange überlegen ... -
weil wir über umfangreiche Erfahrungen aus hunderten Verfahren mit dem Tatvorwurf der Fahrerflucht haben;
weil wir ein auf die Verteidigung von "Unfall-Flüchtigen" spezialisiertes Anwalts-Team aufweisen können;
weil unser erklärtes Ziel stets die Einstellung des Strafverfahrens ist und wir uns insbesondere für den Erhalt Ihrer Mobilität einsetzen;
weil wir uns um einen zügigen Verfahrensabschluss bemühen und dabei versuchen, nach Möglichkeit eine für unsere Mandanten belastende Gerichtsverhandlung zu vermeiden und
weil unsere Kompetenz und Erfolge nachweisbar sind.
Rechtsanwälte gibt es viele in Deutschland. So, wie man aber bei einem komplizierten Beinbruch sicherlich nicht seinen Hals-Nasen-Ohren-Arzt aufsuchen würde, sollte bei einem strafrechtlichen Verfahren wegen einer behaupteten Unfallflucht umgekehrt ausschließlich bei einem im Verkehrsstrafrecht erfahrenen anwaltlichen Verteidiger Hilfe gesucht werden. Schließlich geht es fast immer um die Mobilität und sehr häufig auch um viel Geld.
Wir sind bundesweit im Einsatz - nicht zuletzt Dank einer vollständigen elektronischen Aktenführung mit (auf Wunsch) ausschließlicher Kommunikation per Telefon, E-Mail und Video-Chat.
Nähere Einzelheiten dazu finden Sie hier.
- 07
Kurz gefasst:
mit einer für Sie individuell ausgearbeiteten strafrechtlichen Verteidigungstaktik - für jeden Fall anders und fast immer mit einem "Plan B";
indem wir Sie auf Wunsch zugleich auch bei Problemen mit Ihrer Kfz-Haftpflicht- und ggf. auch Kasko-Versicherung vertreten;
durch eine "Chef-Anwalt-Behandlung" - die Verlagerung juristischer Tätigkeiten auf Angestellte im Sekretariat gibt es bei uns (anders als in vielen Kanzleien) nicht;
mit einer Mandats-Korrespondenz, die auf Wunsch vollständig via Telefon, Video-Chat und E-Mail abgewickelt werden kann und Termine in der Kanzlei entbehrlich macht, weshalb wir bundesweit tätig sind.
Nähere Einzelheiten dazu finden Sie hier.
- 08
Die Ziel-Setzung muss freilich abhängig davon gemacht werden, wie die Ausgangs-Voraussetzungen aussehen.
Nach Möglichkeit setzen wir uns für eine Einstellung des Verfahrens ein, so dass (mit Ausnahme etwaiger Anwaltskosten und manchmal einer Zahlungsauflage an eine caritative Einrichtung) keine finanziellen Sanktionen, keine Mobilitätseinschränkung und keine Register-Eintragungen resultieren.
Sollte dies nicht erreichbar sein, versuchen wir wenigstens, Konsequenzen für Ihre Mobilität abzuwenden oder kleinzuhalten.
Bei alldem schwingt immer mit, dass der oftmals von unseren Mandanten als Belastung empfundene "Gang vor den Richter" vermieden werden soll.
Sofern es zu Auseinandersetzungen mit Ihrer Versicherung kommt, stellen wir uns auch diesen und halten Ihnen den Rücken frei, wenn es gewünscht ist.
- 09
So nachvollziehbar, wie diese Frage auch ist, kann sie beim besten Willen nicht seriös beantwortet werden, ohne zuvor die Fakten des Falls zu kennen. Ähnlich, wie ein Arzt eine Untersuchung seines Patienten vornehmen muss, um die Erkrankung zu diagnostizieren und Maßnahmen für die Heilbehandlung einzuleiten, müssen wir eine intensive Prüfung der amtlichen Ermittlungsakte vornehmen, um sodann unsere Klienten darüber beraten zu können, wie die weitere Verteidigungstaktik aussieht.
Gerne geben wir Ihnen hier aber einen Einblick in verschiedene Verfahrensverläufe der jüngeren Vergangenheit, damit Sie sich ein Bild über unsere Erfolge machen können.
- 10
Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten, denn der zu erwartende Kostenaufwand hängt stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und auch davon, ob wir "nur" im Strafverfahren verteidigen oder uns auch mit der Kfz-Versicherung auseinanderzusetzen haben.
Wenn Sie über eine Verkehrs-Rechtschutz-Versicherung verfügen ist zumindest ein Teil Ihres Kostenrisikos abgedeckt.
Gerne geben wir Ihnen eine Kostenprognose, bevor Sie uns beauftragen - sprechen Sie uns einfach an!
Erste Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
- 11
1994: Abitur (Darmstadt)
1994-2000: Studium der Rechtswissenschaften (Mainz)
2000-2001: Mitarbeit beim ADAC als Sachbearbeiterin in der Unfallschadenregulierung
2001-2003: Rechtsreferendariat (Darmstadt)
2003: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2003-2006: Tätigkeit als Rechtsanwältin in der Kanzlei Axmann & Kollegen (Darmstadt)
2006-2016: Mitarbeit in der Fa. Intrum Justitia GmbH in verschiedenen juristischen Positionen mit Personalverantwortung (Darmstadt)
seit 2016: Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin in der Kanzlei Dr. Hufnagel Rechtsanwälte (Aschaffenburg)
- 12
Auszug mit Schwerpunkt Straf- und Bußgeldrecht:
2016:
Die Unfallschadenabwicklung in anwaltlicher Praxis
Praktische Abwicklungen von Personenschäden
2017: Versicherungsrecht aktuell für Verkehrsrechtler
2018: Der Versicherungsschutz im Verkehrsrecht
2019:
Schadenregulierung mit Auslandsbezug
Führerscheinrecht 2019
2020:
Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeld-Sachen
Anwaltliche Strategien im Umgang mit Sachverständigen und ihren Gutachten
Praktische Abwicklung von Personenschäden - Update 2020
2021:
Erfolgreiche Mitarbeit im Verkehrszivil-, Verkehrsstraf- und Bußgeld-Recht
Führerscheinrecht 2021
- 13
- 14
1995: Abitur (Aschaffenburg)
1995-2000: Studium der Rechtswissenschaften (Bielefeld, Frankfurt)
2000-2004: Promotion zum “Dr. jur.” (Frankfurt; magna cum laude)
2001-2003: Rechtsreferendariat (Darmstadt, Frankfurt)
2003: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
seit 2003: anwaltliche Tätigkeit in der Kanzlei Dr. Hufnagel Rechtsanwälte (Aschaffenburg)
2005-2014: Vertrauensanwalt des Automobilclubs von Deutschland (AvD) für den Landgerichtsbezirk Aschaffenburg
seit 2006: Fachautor für verschiedene renommierte Verlage (z.B. C.H.Beck, ADAC-Verlag)
2007: Ernennung zum Fachanwalt für Verkehrsrecht
2007-2011: Regionalbeauftragter des FORUM Junge Anwaltschaft für den Landgerichtsbezirk Aschaffenburg
seit 2009: Herausgeber des AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht (Fortbildungsprodukt der Fa. juris in Zusammenarbeit mit der DeutschenAnwaltAkademie)
2015 bis 2025: 11 Jahre in Folge Benennung als "TOP-Anwalt für Verkehrsrecht" in Deutschlands großer Anwaltsliste des Nachrichten-Magazins FOCUS
2023: Ernennung zum Fachanwalt für Strafrecht
- 15
Dr. Sven Hufnagel weist zahlreiche eigene Veröffentlichungen in namhaften juristischen Fach-Zeitschriften auf. Der nachfolgende Auszug betrifft nur Fachbeiträge mit bußgeld- und strafrechtlichem Schwerpunkt:
Der Strafverteidiger unter dem Generalverdacht der Geldwäsche gemäß § 261 StGB - eine rechtsvergleichende Darstellung (Deutschland, Österreich, Schweiz und USA), Juristische Reihe, Tenea Verlag für Medien, 2004, Bd. 74, ISBN 3-86504-087-X, zugleich: Inaugural-Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Rechte
Mehr Verkehrssicherheit durch das ”Handy-Verbot”, NJW 2006, S. 3665-3670
Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm vom 23.01.2007, Az. 2 Ss OWi 25/07 (Verbotene Benutzung eines Autotelefons am Steuer durch Hin- und Herschieben der SIM-Karte), DAR 2007, S. 401-402
Das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger, NJW 2007, S. 2577-2580
Mobile Navigationsgeräte als verbotene ”Radarwarner”, NJW 2008, S. 621-625
Anmerkung zum Beschluss des OLG Bamberg vom 15.10.2007, Az. 2 Ss OWi 263/07 (Voraussetzungen für ein Fahrverbot bei beharrlicher Pflichtverletzung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung), DAR 2008, S. 151 f.
Das Handy-Verbot (§ 23 Abs.1a StVO) - eine Rechtsprechungsübersicht, AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht 5/2009
Die Pflichtverteidigung im OWi-Verfahren, AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht 16/2009
Gerichtliche Entscheidungen gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde (§ 62 OWiG), AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht 17/2009
Zur Zulässigkeit der Fahrtenbuchauflage, AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht 21/2009
Die Einstellung aus Opportunitätsgründen (§ 47 OWiG), AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht 22/2009
Zur Bemessung der Geldbuße im OWi-Verfahren, AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht 22/2010
Punkte-Löschung durch Verzicht auf die Fahrerlaubnis, AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht 10/2011
Einspruchsrücknahme und -verzicht im OWi-Verfahren, AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht 12/2011
Bedeutung der Richtlinien einzelner Bundesländer zur Geschwindigkeitsmessung, AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht 15/2011
Das Zwischenverfahren im OWi-Verfahren (§ 69 OWiG), AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht 18/2011
Unterlassungsansprüche und anwaltliche Abmahnungen wegen unbefugter Benutzung von Privatparkplätzen, AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht 7/2013
Anmerkung zum Urteil des AG Löbau vom 07.06.2007, Az. 5 Ds 430 Js 17736/06 (Fahrverbot gegen Benutzer eines Elektrorollstuhls nach Trunkenheitsfahrt), DAR 2008, S. 406 f.
Zur Bedeutung der Betroffenenanhörung auf die Verfolgungsverjährung in Bußgeldsachen (§ 33 Abs.1 S.1 Nr.1 OWiG), AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht 9/2014
Zur Wirkung vorläufiger Verfahrenseinstellungen nebst Ermittlungsmaßnahmen auf die Verfolgungsverjährung in Bußgeldsachen (§ 33 Abs.1 S.1 Nr.5 OWiG), AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht 10/2014
Die Folgen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im OWi-Verfahren, AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht 15/2014
Der Handy-Verstoß im Straßenverkehr, NJW 2014, S. 3265-3269
Zur Dauer des Fahrverbots im OWi-Recht - Monate oder auch Tage und Wochen?, AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht 6/2015
Unzureichende richterliche Unterschriften als Gegenstand der Sachrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren, AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht 20/2016
- 16
Dr. Sven Hufnagel nimmt ständig an Veranstaltungen im Strafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht sowie an verfahrenstaktisch ausgerichteten Seminaren teil. Nachfolgend ein kurzer Auszug (nur für den Schwerpunkt Straf- und Bußgeldrecht):
2006: Fachanwaltslehrgang für Verkehrsrecht
2009: Fehlerquellen bei der Geschwindigkeits- und Abstandsmessung
2010: Fachanwaltslehrgang für Strafrecht
2011: Verteidigung von Berufskraftfahrern und Fuhrparkverantwortlichen
2012:
Aschaffenburger Verkehrsrechtstage
Verteidigung in Verkehrsbußgeld- und Strafsachen unter Beachtung der Auswirkungen auf das Fahrerlaubnisrecht
Das Beweisantragsrecht nach der StPO in straf- und verkehrsstrafrechtlichen Verfahren
2013:
Verkehrsverwaltungsrecht
Verkehrsrechtliche Interessenvertretung von Unternehmen mit eigenem Fuhrpark
2014:
Die Reform des Verkehrszentralregisters und des Punktsystems
Die technischen Fehlerquellen im Bereich der Prüfung von digitalen Messdaten und ihre Auswirkungen auf die Verteidigung
2015:
Erfolgreiche Taktik im Verkehrsrecht
Wie nimmt die Verteidigung den gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Sachverständigen richtig in Anspruch?
Aktuelle Rechtsprechung im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
2016:
Psychologische Beweisführung vor Gericht
Wie setze ich den Sachverständigen und sein Gutachten im OWi-Verfahren richtig ein?
Die Revision in Strafsachen
2017:
Verteidigung bei Alkoholtaten
Forensische Vernehmungen: Die Verhörsperson
Führerscheinrecht 2017
Intelligent Agents und digitalisierte Beweismittel im Strafverfahren - Probleme und mögliche Auswege
2018:
Voraussetzungen bei den Verfahrensbeteiligten für die Inanspruchnahme eines technischen Sachverständigengutachtens bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Forensische Vernehmungen: Die Berichtsperson
Verkehrskongress 2018
Führerscheinrecht 2018
2019:
Standardisierte Messverfahren: Ende oder Chance der Verteidigung?
Forensische Vernehmungen: Besondere Vernehmungskonstellationen
Führerscheinrecht 2019
Identitätsgutachten im Strafrecht, Verkehrsstrafrecht und OWi-Recht
2020:
Aktuelle Entwicklungen im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht
Aktuelle gesetzliche Änderungen und ihre Auswirkungen auf das Verkehrsrecht
Die Strafrechtskanzlei als erfolgreiches Wirtschaftsunternehmen
Künstliche Intelligenz (KI) in Justiz und Anwaltschaft - Status quo und Perspektiven
Ausgewählte Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und ihrer Gesetzgebung
Die Verteidigung in Verkehrsstraf- und OWi-Sachen
Bußgeldrecht
Stand der technischen Verkehrsüberwachung - Auswirkungen auf die Verteidigung
2021:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
Berufsrisiken des Strafverteidigers
Aktuelles aus dem Verkehrsrecht - Verteidigungsstrategien im Fahrerlaubnisrecht
Führerscheinrecht 2021
Fahrerlaubnisrecht
Typische Probleme im strafrechtlichen Mandat
Neue Entwicklungen im Verkehrsstrafrecht
Aktuelle Rechtsprechung im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
Änderungen im StGB
ab 2022: Selbstverständlich wurden auch in diesen Jahren stets und spezielle Fortbildungsangebote genutzt und dabei weit über die Pflicht-Vorgaben der Fachanwaltsordnung hinausgegangen. Derzeit fehlt aber die Zeit, diese vielen Fortbildungen hier aufzulisten - wir möchten die Zeit lieber im Kampf um die Rechte unserer MandantInnen einsetzen und bitten insofern um Verständnis, dass die Liste somit nicht mehr aktuell ist.
- 17
Dr. Sven Hufnagel ist Mitglied in einschlägigen Arbeitsgemeinschaften und Verbänden im Bereich des Verkehrs- und Strafrechts:
DeutscherAnwaltVerein (DAV)
Bayerischer AnwaltVerband
Anwaltverein Aschaffenburg
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV
Deutscher Strafverteidiger Verband (DSV)
Partner-Plus-Netzwerk der VUT Sachverständigen GmbH
Weißer Ring e.V., Zweigstelle Aschaffenburg (Opferschutz-Organisation)
- 18
Dr. Sven Hufnagel ist immer wieder Interview-Partner für Presse und Rundfunk. Nachfolgend ein kleiner Auszug:
SWR 1, Radio-Report Recht (01/2007) - "Mit 40 € sind Sie dabei: Was bringt das Handy-Verbot am Steuer?"
FOCUS Online, 02.02.2007 - "Widerstand gegen Handyverbot"
SWR 1, Radio-Report Recht (07/2007) - "Helmpflicht durch die Hintertür?"
Auto-BILD 21/2008 - "Telefonieren während der Fahrt"
ACE-Lenkrad, 01.09.2013: "Provozierte Unfälle - in Beweisnot"
Reutlinger Wochenblatt, 23.12.2014 - "Handy - doch noch einmal etwas Allgemeines"
SPIEGEL Online, 28.01.2015 - "Handy weg vom Steuer!"
Main-Echo (Aschaffenburg), 07.10.2015: "Vier Top-Anwälte aus Aschaffenburg"
Primavera24.de, 08.10.2015: "Vier Top-Anwälte aus Aschaffenburg"
Kölnische Rundschau, 02.02.2017: "A 3 in Köln - 35.000 Autofahrer am Dreieck Heumar zu Unrecht geblitzt" (hier)
Kölnische Rundschau, 02.02.2017: "A 3 in Köln - Bis zu 300.000 mal zu Unrecht geblitzt" (hier)
BILD Köln, 10.02.2017: "Abzock-Blitzer! So bekommen Sie Ihr Geld zurück - ... aber die Punkte bleiben Ihr Problem" (hier)
SPIEGEL Online, 17.02.2017: "Fahrverbot nach Blitzer-Panne in Köln - jetzt geht es um jeden Tag", Interview mit Dr. Sven Hufnagel (hier)
Kölner Stadt-Anzeiger, 08.03.2017: "Blitzer-Panne auf der A3 - Den Fahrern ist nachweislich Unrecht geschehen", Interview mit Dr. Sven Hufnagel (hier)
BILD Köln, 08.03.2017: "Neuer Ärger mit der Abzock-Blitze" (hier)
Presse-Mitteilung von "Fahrverbot? Rechtsanwalt" / Kanzlei Dr. Hufnagel Rechtsanwälte, 02.02.2017: "Dauer-Baustelle auf der A3 beim Kreuz Köln-Ost: Unzählige Bußgeldbescheide wegen zu hoher Geschwindigkeit rechtswidrig erlassen" (hier)
- 19
Tatvorwurf:
Unfall-Flucht nach Park-Rempler (§ 142 StGB)
Fremdschaden: ca. 1.100 €
drohende Rechtsfolgen:
2-monatiges Fahrverbot
Geldstrafe: ca. 1.200 €
Verteidigungsansätze:
Übernahme des am Amtsgericht ohne Anwalt auftretenden Mandanten im Berufungsverfahren
ausführliche Hauptverhandlung vor dem Landgericht
Vernehmung verschiedener Zeugen
Anregung und ausführliche rechtliche Begründung einer Verfahrenseinstellung
Entscheidung:
Landgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 19.01.2023, Az. 2 Ns 110 Js 4178/22
Ergebnis:
Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800 €
Erfolge:
Verhinderung des (für den Mandanten existenzgefährdenden) Fahrverbots
deutliche Reduzierung des finanziellen Schadens
Verhinderung von Eintragungen im "Punkte-Register" in Flensburg (Fahreignungsregister) und im allgemeinen Strafregister (Bundeszentralregister)
- 20
Tatvorwurf:
Unfall-Flucht nach Rückwärts-"Aufrollen" an roter Ampel (§ 142 StGB)
Fremdschaden: ca. 1.200 €
drohende Rechtsfolgen:
Fahrverbot zwischen 1 und 6 Monaten
Geldstrafe (ca. 1,0 Monats-Netto-Einkommen)
Verteidigungsansätze:
Einstellungsantrag gestellt
Entscheidung:
Staatsanwaltschaft Aschaffenburg, Einstellungsverfügung vom 22.04.2022, Az. 118 Js 4291/22
Ergebnis:
Einstellung des Verfahrens ohne jegliche Bedingungen
Erfolge:
Erhalt der Mobilität
Verhinderung jeglicher Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister (keine Punkte)
Abwehr eines finanziellen Schadens
kurzfristiges Verfahrensende ohne Gerichtsverhandlung
Übernahme unserer Kosten durch die Rechtschutzversicherung
- 21
Tatvorwurf:
Unfall-Flucht nach Park-Rempler (§ 142 StGB); Fremdschaden: ca. 2.000 €
drohende Rechtsfolgen:
Fahrerlaubnis-Entziehung
Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (8 Monate)
Geldstrafe: 800 €
Regressforderung der Haftpflicht-Versicherung: ca. 2.000 €
Verteidigungsansätze:
Fahrer-Eigenschaft wurde eingeräumt
Wahrnehmung der Kollision und des Schadenseintritts wurde bestritten
umfangreiche Beweisaufnahme mit Zeugen-Vernehmungen
ausführlicher Rechtsvortrag zur Wahrnehmbarkeit von Unfallereignissen und intensive Befragung eines Sachverständigen dazu
Einstellungsantrag
Kausalitäts-Gegenbeweis wurde gegenüber dem Versicherer geführt
Entscheidung:
Amtsgericht Obernburg, Az. 4 Cs 103 Js 11843/21
Ergebnis:
Einstellung des Verfahrens nach Zahlung von 700 € an eine gemeinnützige Einrichtung
Verzicht des Versicherers auf Regress-Forderung von ca. 2.000 €
Erfolge:
Erhalt der Mobilität
Verhinderung jeglicher Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister (keine Punkte)
deutliche Reduzierung eines finanziellen Schadens
Übernahme unserer Kosten durch die Rechtschutzversicherung
- 22
Tatvorwurf:
Unfall-Flucht nach Rückwärts-"Aufrollen" an roter Ampel (§ 142 StGB)
Fremdschaden: ca. 300 €
drohende Rechtsfolgen:
Fahrverbot zwischen 1 und 2 Monaten
Geldstrafe (ca. 1,0 Monats-Netto-Einkommen)
Verteidigungsansätze:
zwei Einstellungsanträge gestellt und rechtlich begründet
Entscheidung:
Staatsanwaltschaft Göttingen, Einstellungsverfügung vom 29.12.2022, Az. NZS 482 Js 51359/22
Ergebnis:
Einstellung des Verfahrens ohne jegliche Bedingungen
Erfolge:
Erhalt der Mobilität
Verhinderung jeglicher Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister (keine Punkte)
Abwehr eines finanziellen Schadens
kurzfristiges Verfahrensende ohne Gerichtsverhandlung
Übernahme unserer Kosten durch die Rechtschutzversicherung
- 23
Tatvorwurf:
Unfall-Flucht nach Park-Rempler (§ 142 StGB)
Fremdschaden: ca. 2.000 €
drohende Rechtsfolgen:
Fahrerlaubnis-Entziehung
Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (mind. 9 Monate)
Geldstrafe (mind. 1,5 Monats-Netto-Einkommen)
Verteidigungsansätze:
Aushandeln eines moderaten Strafbefehls mit der Staatsanwaltschaft
Absprache mit dem Gericht bzgl. zeitlicher Verzögerungen des Fahrverbots-Antritts
Entscheidung:
Amtsgericht Aschaffenburg, Strafbefehl vom 29.03.2021, Az. 308 Cs 145 Js 15415/20
Ergebnis:
Fahrverbot von einmonatiger Dauer
Geldstrafe in Höhe von nur 20 Tagessätzen (entspricht 2/3 eines Monats-Netto-Einkommens)
2 Punkte im Fahreignungsregister
Erfolge:
Reduzierung der Mobilitätseinschränkung auf ein Minimum
deutliche Reduzierung des finanziellen Schadens
kurzfristiges Verfahrensende ohne Gerichtsverhandlung
- 24
Tatvorwurf:
Unfall-Flucht nach Park-Rempler (§ 142 StGB); Fremdschaden: ca. 1.350 €
drohende Rechtsfolgen:
Fahrerlaubnis-Entziehung
Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (mind. 9 Monate)
Geldstrafe (mind. 1,5 Monats-Netto-Einkommen)
Regressforderung der Haftpflicht-Versicherung: ca. 2.150 €
Verteidigungsansätze:
Fahrer-Eigenschaft wurde eingeräumt
Wahrnehmung der Kollision und des Schadenseintritts wurde bestritten
Höhe der Geldauflage wurde diskutiert und dadurch reduziert
Kausalitäts-Gegenbeweis wurde gegenüber dem Versicherer geführt
Entscheidung:
Staatsanwaltschaft Regensburg, Az. 408 Js 16504/21
Ergebnis:
Einstellung des Verfahrens nach Zahlung von 400 € an eine gemeinnützige Einrichtung
Verzicht des Versicherers auf Regress-Forderung von ca. 2.150 €
Erfolge:
Erhalt der Mobilität
Verhinderung jeglicher Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister (keine Punkte)
Abwehr eines finanziellen Schadens
kurzfristiges Verfahrensende ohne Gerichtsverhandlung
Übernahme unserer Kosten durch die Rechtschutzversicherung
- 25
Tatvorwurf:
Unfall-Flucht nach Park-Rempler (§ 142 StGB) Fremdschaden: ca. 1.200 €
drohende Rechtsfolgen:
Fahrverbot zwischen 4 und 6 Monaten
Geldstrafe (mind. 1 Monats-Netto-Einkommen)
Verteidigungsansätze:
Telefonat mit der Staatsanwaltschaft wegen etwaiger Einstellung
Entscheidung:
Amtsanwaltschaft Frankfurt/M., Einstellungsverfügung vom 11.02.2020, Az. 515 Js 60937/19
Ergebnis:
Einstellung des Verfahrens nach Zahlung von 300 € an eine gemeinnützige Einrichtung
Erfolge:
Erhalt der Mobilität
Verhinderung jeglicher Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister (keine Punkte)
Abwehr eines finanziellen Schadens
kurzfristiges Verfahrensende ohne Gerichtsverhandlung
Übernahme unserer Kosten durch die Rechtschutzversicherung
- 26
Tatvorwurf:
Unfall-Flucht nach Kollision mit Leitplanke unter Medikamenten-Einfluss (§ 142 StGB)
Fremdschaden: ca. 800 €
drohende Rechtsfolgen:
Fahrerlaubnis-Entziehung
Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (mind. 12 Monate)
Geldstrafe (mind. 2 Monats-Netto-Einkommen)
Verteidigungsansätze:
Telefonat mit der Staatsanwaltschaft wurde geführt
schriftliche Einlassung wurde erstellt
Fahrer-Eigenschaft wurde eingeräumt
Fahruntauglichkeit wurde abgestritten
Unfallflucht wurde eingeräumt, aber mit Blick auf geringe Fremd-Schadenshöhe und Dauer der Führerschein-Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren relativiert
Entscheidung:
Staatsanwaltschaft Hanau, Einstellungsverfügung vom 31.01.2020, Az. 2545 Js 20664/19
Ergebnis:
Einstellung des Verfahrens ohne jegliche Bedingungen
Erfolge:
Reduzierung des Mobilitätsausfalls auf ein erträgliches Maß
Verhinderung jeglicher Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister (keine Punkte)
kurzfristiges Verfahrensende ohne Gerichtsverhandlung
Übernahme unserer Kosten durch die Rechtschutzversicherung
- 27
Tatvorwurf:
Unfall-Flucht nach Kollision bei Spurwechsel im Stop-and-Go-Verkehr auf einer Autobahn (§ 142 StGB)
Fremdschaden: ca. 500 €
drohende Rechtsfolgen:
Fahrverbot zwischen 1 und 3 Monaten
Geldstrafe (mind. 1 Monats-Netto-Einkommen)
Verteidigungsansätze:
ausführliche schriftliche Einlassung wurde erstellt
Fahrer-Eigenschaft wurde eingeräumt
Wahrnehmung eines Schadenseintritts wurde bestritten
Entscheidung:
Staatsanwaltschaft Darmstadt, Einstellungsverfügung vom 03.03.2020, Az. 1110 Js 92849/19
Ergebnis:
Einstellung des Verfahrens ohne jegliche Bedingungen
Erfolge:
Erhalt der Mobilität
Verhinderung jeglicher Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister (keine Punkte)
Verhinderung eines finanziellen Schadens
kurzfristiges Verfahrensende ohne Gerichtsverhandlung
Übernahme unserer Kosten durch die Rechtschutzversicherung
- 28
Tatvorwurf:
Unfall-Flucht nach Park-Rempler (§ 142 StGB)
drohende Rechtsfolgen:
Fahrerlaubnis-Entziehung
Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (mind. 9 Monate)
Geldstrafe (mind. 1,5 Monats-Netto-Einkommen)
Verteidigungsansätze:
schriftliche Einlassung wurde erstellt
es wurde unter Beweis gestellt, dass der Mandant unmittelbar nach der Kollision Kontakt zu der ihm bekannten Geschädigten aufgenommen hatte und dieser seine Daten somit bekannt waren
Entscheidung:
Staatsanwaltschaft Traunstein, Einstellungsverfügung vom 20.10.2020, Az. 340 Js 34062/20
Ergebnis:
Einstellung des Verfahrens ohne jegliche Bedingungen
Erfolge:
Erhalt der Mobilität
Verhinderung jeglicher Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister (keine Punkte)
Abwehr eines finanziellen Schadens
kurzfristiges Verfahrensende ohne Gerichtsverhandlung
Übernahme unserer Kosten durch die Rechtschutzversicherung
- 29
Tatvorwurf:
Unfall-Flucht nach Streifung eines geparkten Fahrzeugs (§ 142 StGB); Fremdschaden: ca. 1.560 €
drohende Rechtsfolgen:
Fahrverbot von 2-monatiger Dauer
Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen (entspricht einem Monats-Netto-Einkommen)
Verteidigungsansätze:
Einspruch gegen Strafbefehl wurde eingelegt
intensive Verteidigung in gerichtlicher Hauptverhandlung
Entscheidung:
Amtsgericht Frankfurt/M., Einstellungsbeschluss vom 02.09.2019, Az. 973 Cs 213 Js 23753/19
Ergebnis:
Einstellung des Verfahrens ohne jegliche Bedingungen
Erfolge:
Erhalt der Mobilität
Verhinderung jeglicher Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister (keine Punkte)
kurzfristiges Verfahrensende ohne Gerichtsverhandlung
- 30
Tatvorwurf:
Unfall-Flucht nach Kollision mit streitigem Hergang (§ 142 StGB)
drohende Rechtsfolgen:
Fahrerlaubnis-Entziehung
Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (mind. 9 Monate)
Geldstrafe (mind. 1,5 Monats-Netto-Einkommen)
Verteidigungsansätze:
umfangreiche schriftliche Einlassung wurde erstellt
Fahrer-Eigenschaft wurde eingeräumt
Unfallhergang wurde richtiggestellt
Datenaustausch zwischen den Beteiligten wurde dargestellt
Entscheidung:
Staatsanwaltschaft Hanau, Einstellungsverfügung vom 09.10.2019, Az. 2565 Js 12726/19
Ergebnis:
Einstellung des Verfahrens ohne jegliche Bedingungen
Erfolge:
Erhalt der Mobilität
Verhinderung jeglicher Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister (keine Punkte)
kurzfristiges Verfahrensende ohne Gerichtsverhandlung
Übernahme unserer Kosten durch die Rechtschutzversicherung
- 31
Tatvorwurf:
Unfall-Flucht nach Streif-Beschädigung beim Vorbeifahren an geparktem Fahrzeug (§ 142 StGB)
Fremdschaden: ca. 1.000 €
drohende Rechtsfolgen:
Fahrverbot zwischen 4 und 6 Monaten
Geldstrafe (mind. 1 Monats-Netto-Einkommen)
Verteidigungsansätze:
schriftliche Einlassung wurde erstellt
Fahrer-Eigenschaft wurde bestritten
Entscheidung:
Staatsanwaltschaft Aschaffenburg, Einstellungsverfügung vom 25.06.2019, Az. 135 Js 6548/19
Ergebnis:
Einstellung des Verfahrens ohne jegliche Bedingungen
Erfolge:
Erhalt der Mobilität
Verhinderung jeglicher Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister (keine Punkte)
Verhinderung eines finanziellen Schadens
kurzfristiges Verfahrensende ohne Gerichtsverhandlung
- 32
Tatvorwurf:
Unfall-Flucht nach Park-Rempler (§ 142 StGB); Fremdschaden: ca. 500 €
drohende Rechtsfolgen:
Fahrverbot zwischen 1 und 3 Monaten
Geldstrafe (mind. 1 Monats-Netto-Einkommen)
Verteidigungsansätze:
schriftliche Einlassung wurde erstellt
Fahrer-Eigenschaft wurde eingeräumt
Wahrnehmung eines Schadenseintritts wurde bestritten
Entscheidung:
Staatsanwaltschaft Aschaffenburg, Einstellungsverfügung vom 05.07.2019, Az. 207 Js 3117/19 jug
Ergebnis:
Einstellung des Verfahrens ohne jegliche Bedingungen
Erfolge:
Erhalt der Mobilität
Verhinderung jeglicher Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister (keine Punkte)
Verhinderung eines finanziellen Schadens
kurzfristiges Verfahrensende ohne Gerichtsverhandlung
Übernahme unserer Kosten durch die Rechtschutzversicherung
- 33
Tatvorwurf:
Unfall zwischen Pkw und Motor-Roller mit leichtem Personenschaden (fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB) und Unfall-Flucht (§ 142 StGB)
drohende Rechtsfolgen:
Fahrerlaubnis-Entziehung
Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (mind. 10 Monate)
Geldstrafe (mind. 2 Monats-Netto-Einkommen)
Verteidigungsansätze:
umfangreiche schriftliche Einlassung wurde erstellt
Unfallhergang wurde richtiggestellt
Wahrnehmung der Kollision und des Schadenseintritts wurde bestritten
Höhe der Geldauflage wurde diskutiert und dadurch reduziert
Kausalitäts-Gegenbeweis wurde gegenüber dem Versicherer geführt
Entscheidung:
Staatsanwaltschaft Hanau, Einstellungsverfügung vom 01.10.2018, Az. 2255 Js 11370/18 300 (570)
Ergebnis:
Einstellung des Verfahrens nach Zahlung von 800 € an eine gemeinnützige Einrichtung
Erfolge:
Erhalt der Mobilität
Verhinderung jeglicher Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister (keine Punkte)
kurzfristiges Verfahrensende ohne Gerichtsverhandlung
Übernahme unserer Kosten durch die Rechtschutzversicherung
- 34
Tatvorwurf:
Unfall-Flucht nach Park-Rempler (§ 142 StGB)
drohende Rechtsfolgen:
Fahrerlaubnis-Entziehung
Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (mind. 9 Monate)
Geldstrafe (mind. 1,5 Monats-Netto-Einkommen)
Verteidigungsansätze:
schriftliche Einlassung wurde erstellt
Fahrer-Eigenschaft wurde eingeräumt
Wahrnehmung der Kollision und des Schadenseintritts wurde bestritten
Entscheidung:
Staatsanwaltschaft Wiesbaden, Einstellungsverfügung vom 02.05.2018, Az. 5790 Js 40735/17
Ergebnis:
Einstellung des Verfahrens ohne jegliche Bedingungen
Erfolge:
Erhalt der Mobilität
Verhinderung jeglicher Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister (keine Punkte)
Abwehr eines finanziellen Schadens
kurzfristiges Verfahrensende ohne Gerichtsverhandlung
Übernahme unserer Kosten durch die Rechtschutzversicherung
- 35
Besonders häufig kommt es zu Kollisionen dann, wenn der Fahrzeugführer zuvor alkoholhaltige Getränke, unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Substanzen oder die Fahrtauglichkeit beeinträchtigende Medikamente konsumiert hat - im schlimmsten Fall Verschiedenes hiervon kombiniert. Dann ist nicht nur oftmals objektiv feststellbar, dass keine Fahrtauglichkeit mehr gegeben war, sondern auch dem Fahrer selbst klar, dass er "Mist gebaut" hat.
Es stellt sich dann die Frage, was er tun soll - vor Ort bleiben, damit seinen Pflichten gerecht werden, aber wegen der Fahrt unter dem Einfluss der genannten Substanzen bestraft werden, oder aber abhauen, sich damit der Unfallflucht strafbar machen und darauf hoffen, dass diese nicht aufgedeckt werden kann?
In einem solchen Dilemma entscheiden sich viele Menschen für die letztgenannte Variante und dementsprechend häufig sind auch in unserer Praxis Tatvorwürfe der Unfallflucht mit jenen der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) oder der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) gebündelt.
In der Regel wird dann angenommen, dass jemand zunächst eine mindestens fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung begangen hat, die im Zustand der Fahruntauglichkeit zu einem Unfall führte. Anschließend wird unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen und weil der Fahrer auch bei dieser weiteren Fahrt immer noch fahruntauglich ist und dies spätestens durch die Kollision auch wahrgenommen hat, wird unterstellt, dass er dadurch zusätzlich vorsätzlich eine (diesmal meist in tatsächlicher Hinsicht folgenfreie) Trunkenheitsfahrt begangen hat.
Die Rechtsfolgen, die dann drohen, liegen sowohl in der Hauptsache (Geld- oder Freiheitsstrafe) erheblich über jenen bei einer "einfachen" Unfallflucht und die Entziehung der Fahrerlaubnis droht in den meisten Fällen. Das Ziel der anwaltlichen Verteidigung ist dann vor allem eine Geringhaltung des Strafmaßes.
- 36
Ebenso, wie sich zahlreiche Verkehrsteilnehmer aus Furcht vor einer Strafverfolgung zur Unfallflucht entscheiden, wenn sie beschwipst oder benebelt (Alkohol / Drogen / Medikamente) gefahren sind und einen Unfall verursacht haben, schlagen andere diesen folgenschweren Weg ein, wenn sie ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren sind.
Gelingt ihr Vorhaben der Verdeckung aber nicht, so droht ihnen neben der Bestrafung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) auch noch zusätzlich eine Strafschärfung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).
Das Gleiche gilt übrigens auch dann, wenn der Beschuldigte zwar an sich über eine Fahrerlaubnis verfügt, aber zum Zeitpunkt der Unfallfahrt (z.B. nach vorangegangener Geschwindigkeitsüberschreitung) gerade ein Fahrverbot "absitzt".
- 37
- 38
Um es vorwegzunehmen: Die Begriffe der Fahrerflucht bzw. der Unfallflucht haben die gleiche Bedeutung. Etwas gebräuchlicher dürfte im Volksmund die erstgenannte Bezeichnung sein. Gleichwohl haben wir uns entschieden, auf unserer Internet-Seite die Begriffe in einem gewissen Wechsel zu verwenden.
Letztlich sind beides keine exakten rechtlichen Beschreibungen, denn Juristen sprechen - angelehnt an die maßgebliche Vorschrift des § 142 im Strafgesetzbuch (StGB) - etwas sperrig von "unerlaubtem Entfernen vom Unfallort".
- 39
Aus dem Strafgesetzbuch ergibt sich, dass jeder, dessen Verhalten zur Verursachung eines Unfalls zumindest beigetragen haben kann (!), zunächst einmal vor Ort bleiben muss, um es dem oder der Geschädigten zu ermöglichen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um anschließend eine Entschädigung geltend machen zu können (z.B. Notizen über das amtliche Kennzeichen und den Personalien des Verursachers).
Ist der/die Geschädigte nicht vor Ort, so muss der Verursacher eine angemessen lange Zeit warten, um jemandem die besagten Feststellungen zu ermöglichen.
Eine Fahrerflucht begeht somit, wer entweder den Ort, an dem er einen Schaden zumindest mitverursacht hat, sofort oder ohne zumutbare Wartezeit verlassen hat und damit der geschädigten Person die Möglichkeit genommen hat, die erforderliche Beweissicherung vorzunehmen und Schadensfeststellungen zu treffen.
- 40
In § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) wird geregelt, was alles falsch gemacht und als Fahrerflucht gewertet werden kann, wenn es zu einem Unfall gekommen ist. Dort heißt es unter der Überschrift "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" wie folgt:
"(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann."
- 41
Natürlich kann es nach jedem denkbaren Unfallhergang dazu kommen, dass einer der Beteiligten "abhaut" und sich damit der Fahrerflucht schuldig macht. Gleichwohl zeigen sich in unserer anwaltlichen Praxis doch deutliche Häufungen bei den nachfolgend dargestellten Konstellationen:
1.) Der Park-Rempler: Beim Ausparken auf einem Supermarkt-Parkplatz oder beim Einparken in einer Parkbucht wird ein anderes Fahrzeug touchiert.
2.) Der Streif-Schaden: Beim Vorbeifahren kommt es zum Spiegel-Kontakt des eigenen Fahrzeugs mit dem eines geparkten Fahrzeugs. Derartiges passiert - u.a. bedingt durch die immer breiter werdenden Fahrzeuge - nicht selten auch in Autobahn-Baustellen.
3.) Der Stau-Unfall: Im Stop-and-go-Verkehr liegen die Nerven manchmal blank und schnell kann es v.a. bei regem Fahrstreifenwechsel in der Hoffnung auf einen kleinen zeitlichen Vorteil dazu kommen, dass ein anderes Fahrzeug an einer Stoßfänger-Ecke "mitgenommen" wird.
- 42
Es gibt unterschiedliche Konstellationen, die zur Unfallflucht führen:
Da gibt es Klienten, die gar nicht bemerkt haben, dass sie mit ihrem Fahrzeug andere Personen geschädigt haben. Es sind dann häufig Fragen nach der Wahrnehmbarkeit der Kollision zu klären, um etwaige Annahmen der Strafverfolgungsbehörden zu widerlegen, dass bloße Schutzbehauptungen vorgebracht wurden.
Wieder andere haben zwar die Kollision bemerkt und sind auch bereit, dafür einzustehen - sie haben sich aber "im Abgang" nicht so verhalten, wie es der Gesetzgeber von Ihnen verlangt, und dadurch den § 142 StGB erfüllt (Stichwort: "Zettel an der Windschutzscheibe" / zu kurze Wartezeit). Hier gilt es, die redlichen, aber ungenügenden Bemühungen um einen Schadensausgleich in ein bestmögliches Licht zu rücken.
Und schließlich gibt es jene, die ganz bewusst sich von der Unfallstelle entfernen - sei es, weil sie ihre Versicherung nicht belasten wollen, oder weil sie sich vor einer sonstigen Strafverfolgung fürchten, da sie ohne Fahrerlaubnis und/oder unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten unterwegs waren. Werden sie gleichwohl eindeutig als Fahrer identifiziert, was durchaus nicht stets gelingt, geht es den anwaltlichen Verteidigern vor allem darum, ein tat- und schuldangemessenes Strafmaß zu bewirken und notwendigenfalls zugleich den Weg für die spätere Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu ebnen.
So unterschiedlich die Ausgangssituationen sind, so unterschiedlich gehen wir auch in der Verteidigung unserer Mandanten damit um.
- 43
Die Höhe des bei einem Unfall verursachten Fremdschadens ist in Fällen der Unfallflucht nicht nur maßgeblich für die Höhe der Geld- oder gar Freiheitsstrafe. Vor allem entscheidet sich daran unmittelbar, ob jemand gemäß § 69 I, II Nr.3 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist und ihm/ihr deswegen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Es ist daher von größter Bedeutung, die (zum Teil sehr unterschiedliche) Rechtsprechung hierzu zu kennen. Nachfolgend führen wir ein paar Entscheidungen auf:
LG Berlin, Beschluss v. 01.04.2019 - 534 Qs 23/19
bedeutender Schaden = ca. 1.300 €
subjektive Erkennbarkeit ist entscheidend
polizeiliche Schätzungen haben Indiz-Wirkung
LG Dortmund, Beschluss v. 25.03.2019 - 32 Qs-264 Js 2201/18-35/19
bedeutender Schaden = wohl höher als 1.300 €
subjektive Erkennbarkeit ist entscheidend
auch polizeiliche Schätzungen sind dabei von Bedeutung
LG Offenburg, Beschluss v. 19.06.2017 - 3 Qs 31/17
bedeutender Schaden = 1.500 €
dazu zählen nur Schadenspositionen, die auch nach dem Zivilrecht erstattungsfähig wären
Mehrwertsteuer bleibt unberücksichtigt, wenn sie nicht angefallen ist (fiktive Bezifferung) oder Vorsteuerabzugsberechtigung besteht
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 15.01.2020 - 5 Qs 4/20
bedeutender Schaden = 2.500 €
- 44
Der Gesetzgeber schreibt in § 34 der Straßenverkehrsordnung klar vor, was zu tun ist, wenn es zu einer Kollision kam:
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
6.a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
Dem ist wenig hinzuzufügen.
Wichtig ist noch Folgendes:
Wer am Unfallort einem anderen seine Personen- und Fahrzeug-Daten mitteilt, sollte auch von jenem die Kontaktdaten fordern und verwahren, um notwendigenfalls nachträglich beweisen zu können, dass der Datenaustausch erfolgte.
Ist niemand vor Ort bereit, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, sollte tunlichst davon abgesehen werden, einfach nach einer bestimmten Zeit die Unfallstelle ohne weiteres zu verlassen, nachdem völlig unklar und von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist, wie lange die "angemessene Zeit" ist.
Vorzugswürdig ist stattdessen stets ein Anruf bei der Polizei. Dieser sind die konkreten Umstände des Unfalls und die maßgeblichen Daten telefonisch mitzuteilen, wenn keine Bereitschaft besteht, Beamte zur Unfallstelle zu entsenden.
Lassen Sie sich unbedingt den Namen und Dienstgrad des Gesprächspartners mitteilen und notieren Sie sich diese. Wenn möglich sollte auch eine Telefonnummer und ein Aktenzeichen notiert werden.
Wer ganz auf die sichere Seite gehen will, sollte von zuhause aus dann den Unfallhergang mit den maßgeblichen Daten nochmals zu Händen des Gesprächspartners schriftlich und mit Nachweis an die Polizei senden.
Auf diese Weise ist auszuschließen, dass es zu strafrechtlichen Ermittlungen kommt und die Regulierung des verursachten Fremdschadens kann dann getrost der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung, die natürlich unverzüglich zu informieren ist, überlassen werden.
- 45
Achtung und ein für allemal:
Entgegen aller Unken-Rufe genügt es nicht (!!!), wenn man einen Schaden verursacht hat und den Eigentümer des anderen Fahrzeugs (oder auch einer angefahrenen Haus-Mauer etc.) hierüber informiert, indem man seine Kontaktdaten auf einem Stück Papier zusammenfasst und hinterlässt.
- 46
Mancherorts wird behauptet, man müsse nur eine Viertelstunde warten, ob der/die Geschädigte oder jemand anderes am Ort des Geschehens erscheint, um die Feststellungen zur eigenen Verantwortlichkeit als Verursacher zu treffen. Anschließend könne man sich getrost entfernen, nachdem man einen Zettel mit seinen Daten hinterlassen hat. Doch weit gefehlt:
Der Gesetzgeber sieht vielmehr vor, dass man eine "nach den Umständen angemessene Zeit" gewartet haben muss, bevor man sich entfernen darf. Dies ist freilich eine sehr unbestimmte Angabe und genau das macht es schwierig. Sicherlich ist die zumutbare Wartezeit bei Tageslicht an belebter Stelle im Sommer länger einzustufen als sie es zu nächtlicher Zeit bei arktischen Tiefst-Temperaturen "weit ab vom Schuss" wäre. Wartezeiten von bis zu etwa einstündiger Dauer werden aber nicht selten als zumutbar angesehen.
- 47
Auch diese Meinung ist schlicht und einfach falsch!
Im Gesetz heißt es vielmehr, dass derjenige, der vor Ort keinen feststellungsbereiten Geschädigten oder Dritten angetroffen hat und vergeblich eine nach den Umständen ausreichend lange Zeit auf eine solche Person gewartet hat, die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen hat. Tut er dies nicht, ist dies wiederum als Fahrerflucht anzusehen.
- 48
Sehr häufig kommt es erst deswegen zu strafrechtlichen Sanktionen, weil Beschuldigte sich gegenüber der Polizei äußern und einräumen, zur Unfallzeit am Steuer gesessen zu haben. Ohne derartige selbstbelastende Aussagen, zu denen niemand gezwungen werden kann, müssten viele Verfahren ohne Weiteres eingestellt werden.
Deswegen gilt: Keinerlei (!) Aussagen gegenüber der Polizei machen, ohne zuvor mit einem fachkundigen und erfahrenen Anwalt gesprochen zu haben.
Näheres dazu finden Sie hier.
- 49
In der Regel werden bei bestehender Verkehrsrechtschutz-Versicherung die behördlichen und ggf. auch gerichtlichen Kosten des Verfahrens inklusive der anwaltlichen Verteidigungskosten vom Versicherer zumindest vorläufig übernommen.
Es wird meist der Vorbehalt erklärt, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu der Vorsatz-Tat der Unfall-Flucht die bis dahin bezahlten Kosten vom Versicherer bei der versicherten Person zurückgefordert werden können und dass ab dann weitere Kosten auch nicht bezahlt werden.
Immerhin aber sind Sie zunächst einmal in der Lage, sich bei bestehender Versicherung entweder ohne Kostenbevorschussung (Ausnahme: eine etwaige vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung) oder nur mit reduziertem Eigen-Aufwand (bei umfangreichen / schwierigen Fällen) mit anwaltlicher Hilfe gegen den Strafvorwurf zu verteidigen.
Gelingt es dadurch, das Verfahren zu einer Einstellung (mit oder ohne Geldauflage) zu führen, bleibt es bei der Kostenübernahme des Versicherers. Im Falle eines Freispruchs werden die Kosten in der Regel weitestgehend von der Staatskasse übernommen.
Für den Fall, dass ein solches Wunschergebnis nicht erzielt werden kann, informieren wir Sie gerne über die Höhe der zu erwartenden Kosten. Sprechen Sie uns einfach an!
Wir übernehmen als kostenfreien Service für Sie die Abwicklung mit Ihrer Rechtschutzversicherung.
- 50
Wenn Sie nicht bereits vor dem Tag der vorgeworfenen Verkehrsüberschreitung eine Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen haben und es auch nicht ausnahmsweise die Möglichkeit gibt, noch nachträglich eine solche Versicherung abzuschließen - aktuell ist dies nach unserer Kenntnis allenfalls über den Tarif "VerSo" der ARAG-Versicherung möglich -, müssen Sie die Kosten für unsere Tätigkeit leider selbst tragen.
Sprechen Sie uns in diesem Fall gerne vorab an - wir werden Ihnen dann die voraussichtliche Höhe unserer Gebühren und Auslagen mitteilen. Diese bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und auch dem Umfang der erwünschten Tätigkeit, so dass hier keine konkreten Angaben gemacht werden können. Sie können dann in aller Ruhe entscheiden, ob Sie uns beauftragen möchten oder nicht.
Allgemein ist mitzuteilen, dass wir in Fällen mit Unfall-Flucht-Vorwurf regelmäßig mit nach Verfahrensstadien gestaffelten Pauschalen oder auf Stunden-Basis abrechnen.
Außerdem sollten Sie sich Folgendes klarmachen: Die Kosten unserer Tätigkeit liegen in der Regel deutlich unter dem, was Beschuldigten an finanziellen Konsequenzen nach einer Unfallflucht (Geldsanktion der Justiz und Versicherungsschaden) droht!
- 51
Sofern Ihre Kfz-Haftpflicht-Versicherung Sie anschreibt und wegen des von dort beglichenen Fremd-Schadens eine zumindest anteilige Rückzahlung von Ihnen verlangt, prüfen wir gerne die (oftmals nicht gegebene!) Rechtmäßigkeit dieser Forderung. Das Gleiche gilt auch, wenn die Kasko-Versicherung sich weigert, Ihren eigenen Schaden am Fahrzeug auszugleichen.
Dabei entstehen separate Anwaltskosten, denn die Vertretung in einem solchen versicherungsrechtlichen Fall ist losgelöst von der anwaltlichen Verteidigung im Strafverfahren zu sehen, auch wenn in beiden Verfahren das gleiche Unfallereignis der Auslöser gewesen ist.
Die Kosten unserer Vertretung gegen die Versicherung werden manchmal von einer bestehenden Verkehrs-Rechtschutz-Versicherung übernommen.
Sollten Sie nicht über eine solche Versicherung verfügen, teilen wir Ihnen gerne vorab mit, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben werden, so dass Sie dann entscheiden können, ob Sie diesen zusätzlichen Mandatsauftrag erteilen möchten oder nicht.
- 52
Die Gründe dafür, weshalb jemand unverzüglich einen kompetenten Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kontaktieren sollte, wenn er selbst eine Unfallflucht für möglich hält oder ihm gar Derartiges bereits von den Strafverfolgungsbehörden (Polizei / Staatsanwaltschaft) vorgeworfen wird, sind so vielfältig, dass hier nur die Wichtigsten angeführt werden sollen:
1.) Unter bestimmten Umständen kann es für eine Strafmilderung oder gar ein Absehen von Bestrafung reichen, wenn jemand die vor Ort unterlassenen Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung nachträglich ermöglicht. Angesprochen ist damit die Regelung des § 142 Abs.4 StGB und die Fall-Konstellation, bei der es meist im Zusammenhang mit Einpark-Vorgängen zu eher geringfügigen Beschädigungen gekommen ist.
Wichtig ist dabei, dass auf solche Milderungen nur dann gehofft werden darf, wenn die Feststellungen binnen 24 Stunden nach dem Unfall nachgeholt werden. Wir nehmen in solchen Fällen unverzüglich nach Besprechung mit unserer Mandantschaft Kontakt zur Polizei auf und melden den Unfall dort nach.
2.) Sofern bei einem Unfall ein Mensch nicht unerheblich verletzt wurde oder ein bedeutender Sachschaden (etwa in Höhe von 1.500 € oder mehr) entstanden ist, kann es dazu kommen, dass die Polizei schon bei der ersten Kontaktaufnahme zu dem/der Beschuldigten den Führerschein beschlagnahmt, was zu einem sofortigen Fahrverbot und damit zu riesigen Problemen führt. Oftmals ist dies aber nicht gerechtfertigt. Wir prüfen Derartiges und legen notwendigenfalls die erforderlichen Beschwerden für Sie ein.
3.) Die Chancen auf eine bestmögliche Verteidigung schwinden, wenn Beschuldigte erst dann anwaltliche Unterstützung suchen, wenn sie bereits eine Ladung des Gerichts zu einem Hauptverhandlungstermin oder einen Strafbefehl zugeleitet bekommen. Vorzugswürdig ist es demgegenüber, es uns zu ermöglichen, schon zu einem frühen Zeitpunkt die Ermittlungsakte zu prüfen, Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufzunehmen und nach Möglichkeit auf deren Abschlussverfügung positiven Einfluss zu nehmen.
- 53
Gerade in Unfallflucht-Fällen ist leider immer wieder festzustellen, dass sich Beschuldigte sprichwörtlich "um Kopf und Kragen reden". Dies geschieht einerseits aus Gründen rechtlicher Unkenntnis, andererseits aber auch aus der Aufregung heraus, wenn man sich plötzlich mit der Polizei konfrontiert sieht.
Häufig ist es so, dass Zeugen eine Kollision wahrgenommen und dem/der Geschädigten oder der Polizei das amtliche Kennzeichen und möglicherweise auch den Typ des Verursacher-Fahrzeugs mitteilen können, nicht hingegen oder nur unzureichend auch eine Beschreibung der Fahrer-Person ergänzen können. Nach einer Halter-Anfrage erscheint in diesen Fällen die Polizei dann an der Anschrift des Fahrzeug-Halters. Es werden - meist ohne vorangehende Belehrung über Beschuldigten-Rechte und unter dem "Deckmantel eines informatorischen Gesprächs" - Fragen danach gestellt, ob man kürzlich mit einem bestimmten Fahrzeug unterwegs war und ob dieses auch von anderen genutzt wird. Wer daraufhin antwortet, dass er selbst fuhr und auch alleiniger Nutzer des Fahrzeugs ist, hat sich selbst als Beschuldigter ausgeliefert und damit der Polizei die wesentliche Information zugespielt, die ihr im Baukasten für die Strafverfolgung fehlte.
Denn eines sollte klar sein: Wenn jemandem nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, dass er zum Zeitpunkt der Kollision ein bestimmtes Fahrzeug führte, dann ist ein Strafverfahren einzustellen oder bei vorangegangener Anklage mit einem Freispruch zu beenden. Dies mag moralisch verwerflich klingen, ist rechtlich betrachtet aber zwingend.
Aus diesen Gründen sollte gegenüber der Polizei überhaupt keine (!) Angabe gemacht werden. Wenn Polizisten erscheinen und Fragen zum Fahrzeug und der eigenen Fahrtätigkeit stellen, ist vielmehr mitzuteilen, dass man keinerlei Angaben machen wird. Erzwungen werden können diese nicht. Und der manchmal verzweifelte Versuch der Polizisten, doch noch eine Aussage zu erhalten, indem vermeintliche Vorteile in Aussicht gestellt werden, ist untauglich und auch unredlich, denn zum einen haben sie darüber nicht zu entscheiden und zum anderen wird mit einer selbstbelastenden Aussage so viel Schuld auf sich genommen, dass diese keineswegs auch nur ansatzweise wegen kooperativem Verhalten kompensiert wird.
- 54
In bestimmten Fällen (Eintreten von erheblichen Personenschäden und/oder bedeutenden Sachschäden) beschlagnahmen Polizisten bereits beim ersten Zusammentreffen mit einem/einer Beschuldigten den Führerschein, wenn der Tatvorwurf der Fahrerflucht im Raum steht. Die Konsequenz hiervon ist, dass ab sofort nicht mehr aktiv mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilgenommen werden darf.
Manchmal unterlässt die Polizei eine solche Sofort-Maßnahme und überlässt es der Staatsanwaltschaft, ob diese beim Gericht den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stellt. Geschieht eben dies und erlässt das Gericht einen entsprechenden Beschluss, so kommt es mit dessen Zustellung zu einem sofortigen Fahrverbot für recht unbestimmte Dauer.
Wir prüfen für Sie, ob derartige einschneidende Maßnahmen rechtmäßig sind und veranlassen widrigenfalls die erforderlichen rechtlichen Schritte, um dagegen vorzugehen.
- 55
Aschaffenburg, AG & LG
Aschaffenburg - Zweigstelle Alzenau, AG
Bad Hersfeld, AG
Bad Kissingen, AG
Bamberg, AG & LG
Bayreuth, AG & LG
Buchen (Odenwald), AG
Büdingen, AG
Darmstadt, AG & LG
Daun, AG
Dieburg, AG
Dillenburg, AG
Frankenthal (Pfalz), AG
Frankfurt am Main, AG & LG
Friedberg (Hessen), AG
Fulda, AG & LG
Gelnhausen, AG
Gemünden am Main, AG
Gießen, AG & LG
Groß-Gerau, AG
Hanau, AG & LG
Heidelberg, AG
Heilbronn, AG
Kitzingen, AG
Langen, AG
Mainz, AG & LG
Michelstadt, AG
Nürnberg, AG & LG
Obernburg, AG
Obernburg - Zweigstelle Miltenberg, AG
Offenbach, AG & LG
Pforzheim, AG
Rüsselsheim, AG
Seligenstadt, AG
Wertheim, AG
Wiesbaden, AG & LG
Worms, AG
Würzburg, AG & LG
- 56
Baden-Württemberg
Buchen (Odenwald), AG
Heidelberg, AG
Heilbronn, AG
Pforzheim, AG
Wertheim, AG
Bayern
Aschaffenburg, AG & LG
Aschaffenburg - Zweigstelle Alzenau, AG
Bad Kissingen, AG
Bamberg, AG & LG
Bayreuth, AG & LG
Gemünden am Main, AG
Kitzingen, AG
Nürnberg, AG & LG
Obernburg, AG
Obernburg - Zweigstelle Miltenberg, AG
Würzburg, AG & LG
Hessen
Bad Hersfeld, AG
Büdingen, AG
Darmstadt, AG & LG
Dieburg, AG
Dillenburg, AG
Frankfurt am Main, AG & LG
Friedberg (Hessen), AG
Fulda, AG & LG
Gelnhausen, AG
Gießen, AG & LG
Groß-Gerau, AG
Hanau, AG & LG
Langen, AG
Michelstadt, AG
Offenbach, AG & LG
Rüsselsheim, AG
Seligenstadt, AG
Wiesbaden, AG & LG
Rheinland-Pfalz
Daun, AG
Frankenthal (Pfalz), AG
Mainz, AG & LG
Worms, AG
- 57
In der Regel kommt es zu Geldstrafen (häufig in Höhe von mindestens einem Netto-Monats-Einkommen), wenn eine Bestrafung nicht abgewendet werden kann.
In gravierenden Fällen und/oder bei bereits vorhandenen Vorstrafen aus dem Bereich des allgemeinen Strafrechts oder des Verkehrsstrafrechts kann auch auf Freiheitsstrafen bis zu dreijähriger Dauer entschieden werden.
Nähere Einzelheiten dazu finden Sie hier.
- 58
Sehr häufig droht die Entziehung der Fahrerlaubnis, also der grundsätzlichen Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Dann wird zugleich eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt, die meist mindestens 9 Monate beträgt.
In geringfügigeren Fällen werden von Gerichten Fahrverbote mit einer Dauer zwischen einem Monat und einem halben Jahr verhängt, wenn eine Verurteilung nicht abgewendet werden kann.
Daneben kommt es zum Eintrag von 2 bis 3 Punkten im Flensburger Fahreignungsregister.
Besonders brisant ist dabei, dass mit den Entscheidungen über derartige Mobilitätseinschränkungen regelmäßig nicht bis zu einem abschließenden Richterspruch gewartet wird, sondern oftmals schon von der Polizei kurz nach der Tat der Führerschein beschlagnahmt oder es nachträglich zu einer vorläufigen Fahrerlaubnis-Entziehung kommt; beides wirkt sofort als faktisches Fahrverbot.
Nähere Einzelheiten dazu finden Sie hier.
- 59
Nach dem Punktesystem für Mehrfach-Täter drohen
bei 4 Punkten: eine Ermahnung
bei 6 Punkten: eine Verwarnung
bei 8 Punkten: die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechsmonatiger Dauer und der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) vor der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.
Nachdem es bei einer Verurteilung wegen des Vorwurfs der Fahrerflucht selbst dann zu einem Eintrag von wenigstens 2 Punkten in Flensburg kommt, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis abgewendet werden kann, kann bei schon vorhandenen Voreintragungen aus früheren Verkehrsordnungswidrigkeiten und/oder Verkehrsstraftaten das Punktekonto auf ein gefährliches Niveau anschwellen und die oben angesprochenen Spät-Folgen auslösen. Im schlechtesten Fall droht dann wegen Erreichen der 8-Punkte-Schwelle doch noch auf verwaltungsrechtlichem Wege die Entziehung der Fahrerlaubnis, die im Strafverfahren mühevoll abgewendet werden konnte.
Nähere Einzelheiten dazu finden Sie hier.
- 60
Den hervorgerufenen Fremdschaden bezahlt auch in Fällen der Fahrerflucht der Kfz-Haftpflicht-Versicherer des Unfallverursachers. Allerdings versuchen derartige Versicherer dann sehr häufig, sich bezahlte Fremdschäden in Höhe von bis zu 5.000 € zurückerstatten zu lassen. Dies aber ist - insbesondere bei eingestellten Verfahren - nicht stets rechtmäßig und sollte daher im Einzelfall überprüft werden.
Besteht darüber hinaus eine Voll- oder zumindest Teil-Kasko-Versicherung, über die ein Beschuldigter seinen eigenen Schaden (wenigstens teilweise) ersetzt zu bekommen versucht, droht meist ebenfalls ein böses Erwachen, denn Kasko-Versicherer verweigern bei Fahrerflucht-Fällen häufig die Kostenübernahme.
- 61
Wer seinen Führerschein "auf Probe" hat, unterliegt bekanntermaßen strengerer Überwachung durch die Fahrerlaubnis-Behörde als Führerschein-Inhaber mit längerer Fahr-Erfahrung. Dies wirkt sich auch aus, wenn jemand wegen einer Unfallflucht strafrechtlich belangt wird:
Handelt es sich bei dieser Tat um die erste Überschreitung des Fahranfängers, so zieht dies Folgendes nach sich:
ein verpflichtendes Aufbau-Seminar ("Nachschulung")
die Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre
War es bereits zuvor wegen Fehlverhaltens im Straßenverkehr zu diesen Maßnahmen gekommen, so führt eine weitere Verurteilung wegen einer Unfallflucht zur nächsten Stufe des Probeführerschein-Systems und es kommt zu
einer Verwarnung und
einem Hinweis auf eine freiwillige verkehrspsychologische Beratung.
Wer hingegen bei Begehung der Unfallflucht auch diese zweite Stufe der Verwarnung schon hinter sich hat, muss mit ernsthaften Konsequenzen rechnen, wenn die Verurteilung nicht verhindert werden kann. Dann droht nämlich auf der dritten Stufe
der Entzug der Fahrerlaubnis
die Verhängung einer Sperrfrist von mindestens 3-monatiger Dauer bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.
Nähere Einzelheiten dazu finden Sie hier.
- 62
Das Verkehrsstrafrecht in Deutschland ist ein täterbezogenes Strafrecht. Es kann somit hierzulande nicht der Halter eines Fahrzeugs in strafrechtlicher Hinsicht dafür verantwortlich gemacht und belangt werden, dass mit seinem Fahrzeug eine Unfallflucht begangen wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass es den Strafverfolgungsbehörden gelingt, den/die Fahrer(in) zur Unfallzeit ausfindig zu machen und zu überführen.
Sofern es nicht durch Augenzeugen insofern eine erdrückende Beweislage gibt, ist sehr häufig festzustellen, dass sich Beschuldigte sprichwörtlich ihr eigenes Grab schaufeln, indem sie angeben, dass sie zur Unfallzeit mit dem maßgeblichen Fahrzeug gefahren seien, oder zumindest, dass sie die einzigen seien, die das Fahrzeug regelmäßig nutzten.
Haben sich Beschuldigte hingegen aus Sicht des Strafverteidigers richtig verhalten und von Beginn an von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht, so ist es uns schon in vielen Fällen gelungen, mit einem Schriftsatz unter Bezugnahme auf die zu bewertenden sonstigen Beweismittel zu erreichen, dass das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts und damit ohne jegliche Rechtsfolgen für unsere Mandantschaft eingestellt wird, weil der Polizei die Fahrer-Identifikation nicht gelungen ist.
- 63
Häufig erzählen uns Mandanten, dass sie gar nicht bemerkt haben, dass sie mit einem anderen Fahrzeug kollidiert waren, was es dann auch schlüssig erscheinen lässt, dass sie weitergefahren sind und sprichwörtlich aus allen Wolken fielen, als sie plötzlich von der Polizei kontaktiert und mit dem Vorwurf angeblich strafbaren Verhaltens konfrontiert wurden.
Das Problem liegt meist darin, dass der/die Geschädigte selbst oder ein neutraler Augenzeuge behauptet, die Kollision sei eindeutig hörbar gewesen. Derartiges führt auch bei der Polizei und Staatsanwaltschaft häufig unreflektiert zu der Erkenntnis, dass dann auch der Schadensverursacher den Zusammenstoß bemerkt haben muss und er sich somit bewusst entfernt, also eine Unfallflucht begangen hat.
Dabei wird aber gröblich verkannt, dass die Geräusche-Dämmung moderner Fahrzeuge insbesondere im Mittel- oder Oberklassen-Segment so gut ist, dass Geräusche in hohem Maße absorbiert werden. Kommen dann noch die sonstigen Betriebsgeräusche vom Motor und der Belüftung / Klimaanlage sowie ein laufendes Audio-System hinzu, kann es ohne weiteres sein, dass der Insasse auf dem Fahrersitz Geräusche nicht wahrnehmen konnte, die für Außenstehende problemlos hörbar waren.
Neben dieser sogenannten akustischen Wahrnehmbarkeit stellt sich aber immer auch die Frage, ob der Fahrzeugführer die Kollision taktil wahrnehmen konnte, also z.B. ein Rucken durch das Fahrzeug bemerken musste. Auch dies ist durchaus nicht immer so einfach zu bejahen, wie es die Strafverfolgungsorgane gerne tun. Vor allem wirkt sich Derartiges schnell aus, wenn wir Lkw- oder Bus-Fahrer vertreten, weil für diese insbesondere Streifschäden im hinteren Bereich ihrer langen Fahrzeuge in der Regel überhaupt nicht spürbar sind.
Am Ende muss auch stets noch die Frage der optischen Wahrnehm- und Erkennbarkeit hinterfragt werden. Hier geht es u.a. darum, ob wenigstens eine "gefährliche Annäherung" an das letztlich beschädigte Objekt bemerkbar war.
Wir haben umfangreiche Erfahrungen mit dieser recht komplexen Fragestellung und damit (je nach Fall-Gestaltung) bereits zahlreiche Erfolge sammeln können. Notwendigenfalls beauftragen wir deswegen auch ein Sachverständigengutachten, um unsere rechtliche Argumentation mit technischen Fakten zu untermauern.
- 64
Die Höhe des verursachten Fremdschadens bestimmt im Falle des Nachweises einer Fahrerflucht unmittelbar, wie schwerwiegend die Rechtsfolgen ausfallen. Ist dieser Schaden als "bedeutend" einzustufen, so ist die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) in der Regel nicht abzuwenden und es kommt zugleich zu einer empfindlichen Geldstrafe.
Was unter einem "bedeutenden Sachschaden" zu verstehen ist, wird aber vom Gesetzgeber nicht erläutert. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff unterliegt vielmehr der Interpretation durch die Gerichte und damit von Zeit zu Zeit auch einer Anpassung. Aktuell wird die Grenze überwiegend bei etwa 1.500 € gesehen.
Es gibt aber auch immer wieder "Ausreißer-Entscheidungen", bei denen manche Gerichte den Schwellenwert (zum Teil deutlich) höher ansetzen. Wir werden nicht müde, eben hierum zu kämpfen, wenn der behauptete Sachschaden in einem konkreten Fall eher geringfügig oberhalb der 1.500 €-Marke liegt. Insbesondere gilt dies, weil sich gerade in den letzten Jahren die Lebenshaltungs- und damit auch die Werkstattkosten dermaßen verteuert haben, dass die Entscheidungen aus vergangenen Jahren überwiegend als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden können.
Ungeachtet dessen kann man trefflich darüber streiten, ob eine behauptete Schadenshöhe tatsächlich so zugrunde zu legen ist. So kommt es durchaus häufig vor, dass mit dubios wirkenden Kostenvoranschlägen hantiert wird, in denen Stundensätze von Werkstätten zugrunde liegen, die kein Haftpflichtversicherer zu akzeptieren hätte. Dann aber dürfen solche Kalkulationen aus hiesiger Sicht auch im Strafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden. Weil die Staatsanwaltschaften eben dies aber häufig tun, bemühen wir uns stetig darum, Schadenskalkulationen inhaltlich zu überprüfen und nach Möglichkeit "herunterzurechnen", um unterhalb der Schwelle zum "bedeutenden Schaden" zu landen und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern und es bei einem reinen Fahrverbot bewenden zu lassen. Auch dies ist bereits zahlreiche Male gelungen.
Schlussendlich kommt es auch stets noch darauf an, ob ein objektiv möglicherweise als "bedeutend" anzusehender Schaden von Beschuldigten auch subjektiv als solcher wahrgenommen wurde bzw. werden konnte. Gerade dann, wenn ein Schaden optisch nur minimal erscheint, aber gleichwohl eine teure Instandsetzung nach sich zieht, ist Derartiges zumindest anzuzweifeln. Ein starkes, für Beschuldigte sprechendes Indiz kann dann darin liegen, dass selbst Polizeibeamte Schätzungen zur Schadenshöhe abgeben, die unterhalb des Schwellenwerts zum "bedeutenden Schaden" liegen. Wenn berufserfahrene Beamte den Schaden (deutlich) zu niedrig einschätzen, wie kann dann von Laien eine genauere Schätzung erwartet werden?
Sie sehen also, dass es schon im Bereich der Schadenshöhe zahlreiche Verteidigungsansätze geben kann, die wenigstens die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern können. Wir nutzen diese regelmäßig mit Erfolg.
- 65
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass man ungeachtet des Ausmaßes des entstandenen Sach- oder gar Personenschadens an der Unfallstelle verbleiben und notfalls zur Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen seiner Unfallbeteiligung eine angemessene Zeit warten muss. Tut man dies nicht, so ist regelmäßig der Tatbestand der Unfallflucht als erfüllt anzusehen.
Kommt es aber außerhalb des fließenden Verkehrs anlässlich eines Park-Manövers nur zu eher geringfügigem Sachschaden, so bietet § 142 Abs.4 StGB die Möglichkeit einer Strafmilderung oder gar eines Absehens von Strafe, wenn der Unfallbeteiligte binnen 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig die bislang versäumten Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung nachträglich ermöglicht.
Wer also in einer solchen Fall-Konstellation schnell ist und sich unverzüglich an uns wendet, hat eine reelle Chance, strafrechtlich betrachtet aus der Sache mit dem sprichwörtlichen blauen Auge herauszukommen und Schlimmeres abzuwenden. Derartiges ist uns schon einige Male gelungen.
- 66
Wer Berufskraftfahrer ist, gerät beim Vorwurf verkehrsstrafrechtlicher Delikte in eine existenzielle Not-Situation, denn eine drohende Entziehung der Fahrerlaubnis führt in vielen Fällen unweigerlich zum Job-Verlust. Wir kennen dieses Dilemma aus unzähligen Mandaten, in denen wir diese Berufsgruppe vertreten haben.
Bei den in § 142 StGB geregelten Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kommt es sehr schnell zu dieser bedrohlichen Situation: Aufgrund der Länge von Lastkraftwagen und Omnibussen bekommen deren Fahrer es häufig weder akustisch, noch taktil oder optisch mit, wenn sie mit dem hinteren Teil des Fahrzeugs oder eines angekoppelten Anhängers einen Streifschaden z.B. an einem geparkten oder passierten Fahrzeug verursachen. Auch in solchen Fällen verlassen sich die Strafverfolgungsbehörden aber oftmals unreflektiert darauf, dass der Fahrer den Unfall bemerkt haben muss, weil Passanten bezeugt haben, dass es "einen lauten Knall" gegeben habe.
Es ist uns schon häufig gelungen, mit Hilfe eines eingeholten Sachverständigengutachtens das Gegenteil zu belegen und Verfahren eingestellt zu bekommen, wodurch dann nicht nur die Mobilität der Klienten bewahrt wurde, sondern auch deren Arbeitsplatz erhalten blieb.
- 67
Regelmäßig gehen wir bei der Bearbeitung von Unfallflucht-Fällen wie folgt vor:
Festlegung des Verteidigungsziels
Erstellung anfänglicher Anträge an die Polizei / die Staatsanwaltschaft / das Gericht
Einholung und Prüfung der amtlichen Akte
bzgl. der Frage einer beweisbaren Identifikation des/der Beschuldigten als vermeintlichem Fahrer
auf rechtliche Fehler (Korrektheit der Beschuldigten-Belehrung, Verwertbarkeit etwaiger Beschuldigten-Aussagen etc.)
hinsichtlich der Fremd-Schadens-Höhe (ggf. Korrektur-Berechnung)
ggf. Einholung eines technischen Gutachtens zur Schaden-Kompatibilität oder zu Wahrnehmbarkeits-Fragen
Beratung über Chancen und etwaige Risiken mit einer konkreten Handlungsempfehlung
Korrespondenz mit dem Fahrzeug-Versicherer wg. etwaiger Regress-Forderungen (Haftpflicht-Versicherung) bzw. Leistungsverweigerungen (Kasko-Versicherung), sofern dies gewünscht ist (separates Mandat mit eigenständigen Kosten)
Ausarbeiten der Verteidigungstaktik
Einen Blick in unser "Strafverteidiger-Nähkästchen" gewähren wir hier.
- 68
Wir setzen die zuvor festgelegte Verteidigungs-Taktik konsequent um. Dazu gehören
etwaige erforderliche Beweisanträge (z.B. auf Einholung eines Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) oder sonstige Anträge und
notwendigenfalls die Vorbereitung und Durchführung einer gerichtlichen Hauptverhandlung inklusive einer ausführlichen Einweisung bzgl. des Verhaltens unserer Mandantschaft ebenso, wie aber auch
bei Bedarf eine kurzfristige Anpassung der Strategie an etwaige geänderte Umstände.
- 69
Sollte im ersten Anlauf das gesetzte Verteidigungsziel nicht erreicht worden sein und konnte eine Verurteilung nicht abgewendet werden, so gehen wir in der Regel wie folgt vor:
Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe
Beratung über die Erfolgsaussichten eines Berufungs- oder Revisions-Verfahrens
ggf. Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht (Berufung) oder dem Oberlandesgericht (Sprung-Revision)
Durchsetzung von Verzögerungsmaßnahmen, um ein nicht abwendbares Fahrverbot erträglicher zu machen
Beratung über den Weg zur Wiedererteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis
- 70
Weil wir uns konsequent auf den Erhalt Ihrer Mobilität (Verteidigung gegen Fahrerlaubnis-Entzug und Fahrverbot) konzentrieren.
Weil wir uns für Sie um ein schnelles Verfahrensende - nach Möglichkeit ohne belastende Gerichtsverhandlung - bemühen.
Weil wir umfassende Erfahrungen aus hunderten Mandaten mit dem Vorwurf der Unfallflucht und nachweisbare Erfolge aufweisen.
Weil wir eine individuell ausgearbeitete Verteidigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Einzelfalls bieten.
Weil wir uns auf Wunsch auch mit Ihrer Fahrzeug-Versicherung auseinandersetzen.
Weil wir uns über zahlreiche Empfehlungen zufriedener Mandanten freuen dürfen.
Und weil wir nichts versprechen, was wir nicht halten können.
- 71
Das Recht ist zu vielschichtig, als dass es den Experten für alle Gebiete geben kann - auch wenn dieser Eindruck zuweilen von manchen Berufskollegen vermittelt wird. Noch viel weniger werden in der Regel Anwälte, die normalerweise etwa mietrechtliche Hilfe leisten oder vor Arbeitsgerichten vertreten und dabei durchaus einen guten Job machen, die Zeit aufbringen und die Erfahrung aufweisen, um gute Strafverteidigung beim Vorwurf der Unfallflucht leisten zu können. Bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht ist die Wahrscheinlichkeit, dass auf Spezialkenntnisse und fundierte praktische Erfahrungen zurückgegriffen werden kann, schon größer. Dieser Titel besagt alleine aber auch noch nichts darüber, in welchem Umfang der Anwalt sich gerade im betroffenen Bereich betätigt. So gibt es etwa Fachanwälte im besagten Rechtsgebiet, die sich ausschließlich auf die Regulierung von schweren Personenschäden konzentrieren, aber nicht oder nur selten als Strafverteidiger tätig werden. Dr. Sven Hufnagel hat sich konsequent auf die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen spezialisiert. Claudia Hufnagel verfügt über jahrelange Erfahrung in der Regulierung von Unfallschäden und in der Auseinandersetzung mit Versicherern. Sie bieten damit ideale Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rechtsvertretung betroffener Beschuldigter, sowohl in der Verteidigung wegen des Vorwurfs der Unfallflucht, als auch bei Diskussionen mit der Versicherungsgesellschaft.
BERUFLICHER WERDEGANG
-
Rechtsanwalt seit 2003
-
Promotion im Strafrecht zum
"Dr. jur." mit der Note "sehr gut" (magna cum laude) 2004
-
Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2007
-
konsequente Spezialisierung auf Bußgeldsachen und Verkehrsstrafsachen
-
Fach-Autor und -Herausgeber
REFERENZEN UND ERFOLGE
-
ständige Teilnahme an Veranstaltungen im Strafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht sowie an Taktik-Seminaren
-
Herausgeber des Fortbildungsprodukts AnwaltZertifikatOnline Verkehrsrecht
BERICHTE IN DEN MEDIEN
-
Dr. Sven Hufnagel ist gefragter Interview-Partner für Presse und Rundfunk
-
Mitgliedschaft in einschlägigen Arbeitsgemeinschaften und Verbänden im Bereich des Verkehrs- und Strafrechts
