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Rechtsfolgen einer Fahrer-Flucht

Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt bzw. zumindest mit einem entsprechenden Vorwurf belastet wird, hat je nach Schwere der Tat mit unterschiedlichen Konsequenzen zu rechnen. 

Auf den nachfolgenden Seiten geben wir einen ersten Überblick hierzu und zeigen zugleich Chancen auf, die bei fachkundiger Verteidigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt herausgearbeitet werden können. Eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.

Hauptstrafen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

Grundsätzlich droht nach einer Unfallflucht die Verhängung einer Geldstrafe. 
 

Die Geldstrafe wird durch zwei Faktoren gebildet:

 

Mit einer bestimmten Anzahl sogenannter Tagessätze wird (etwas vereinfacht ausgedrückt) vor allem die Schwere der Tat und ihrer Folgen bewertet. Bei einem Ersttäter und insgesamt  im Vergleich zu ähnlichen Fällen "normal" gelagerter Umstände ist meist mit etwa 30 bis 45 Tagessätzen zu rechnen. 

 

Die konkrete Höhe kann hier nicht pauschal angegeben werden, denn neben den Umständen des Einzelfalls wirken sich nicht zuletzt auch regionale Unterschiede nicht unerheblich aus. 

Kommen weitere Straftaten hinzu (z.B. die Fahrt unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenten-Einfluss und/oder ohne gültige Fahrerlaubnis oder während eines laufenden Fahrverbots) oder ist der/die Beschuldigte bereits zuvor straffällig geworden, so führt dies regelmäßig zu einer deutlichen Erhöhung der Tagessatz-Zahl. 

 

Multipliziert werden die Tagessätze mit der sogenannten Tagessatzhöhe. Hierbei handelt es sich um einen in Euro bemessenen Faktor, der dem dreißigsten Teil des verfügbaren monatlichen Netto-Einkommens entspricht, also sozusagen dem täglichen Netto-Einkommen. Dadurch soll bewirkt werden, dass eine Strafe dem Fernseh-Star verhältnismäßig ähnlich weh tut, wie dem Geringverdiener. 

 

Wer also eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu erwartet hat, muss sich darauf einstellen, sein Netto-Einkommen für einen kompletten Monat zu opfern, und bei höheren Tagessatzzahlen erhöht sich somit auch der finanzielle Schaden. 
 

Ausnahmsweise kann es gar zur Verhängung einer Freiheitsstrafe kommen.

Am Ehesten ist dies dann der Fall, wenn jemand beschuldigt wird, der bereits einen Eintrag im Bundeszentralregister oder gar mehrere Voreintragungen wegen vorangegangener Straftaten aufweist. Aber auch bei außergewöhnlich hohen Sach- oder gravierenden Personenschäden kann es zu einer derartigen Verschärfung kommen. 

Natürlich ist dann stets anschließend zu prüfen, ob es auch zur Vollstreckung der Gefängnisstrafe kommen muss oder ob diese zur Bewährung ausgesetzt werden kann. 

Was können wir für Beschuldigte in dieser Hinsicht tun?

Auch dies ist stets von den jeweiligen Fall-Bedingungen abhängig und erlaubt daher keine pauschalen Aussagen.

 

Grundsätzlich bemühen wir uns darum, die Verhängung von Geldstrafen und erst recht von Freiheitsstrafen zu verhindern, was bei Freisprüchen und bedingungslosen Einstellungen stets gelingt.

 

Sollten die Umstände des Einzelfalls ein solches Ergebnis aber nicht erreichbar erscheinen lassen, haben wir bereits sehr häufig durchsetzen können, dass eine Einstellung des Strafverfahrens unter bestimmten Auflagen erfolgt. Fast immer ging es dann um eine von unseren Mandanten zu leistende Zahlung in Höhe von 300 bis 800 € an eine gemeinnützige Einrichtung (z.B. die Kinder-Krebs-Hilfe), mit deren Erledigung die Verfahren einen Abschluss durch dann endgültige Einstellung erfuhren. Erfahrungsgemäß stößt diese Vorgehensweise auf ein hohes Maß an Akzeptanz, zumal damit keinerlei Konsequenzen für die Mobilität verbunden sind und es auch nicht zu Eintragungen im Straf- und Punkteregister (Bundeszentralregister / Fahreignungsregister) kommt. 

Beispielhaft können Sie sich hier ein Bild darüber machen, wie von uns geführte Verfahren ausgegangen sind.

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